Offenlegungspflicht für Webseiten

Mit der Mediengesetznovelle vom 1. Juli 2005 ergibt sich für die Inhaber einer Homepage eine Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG.
Dabei sind alle Betreiber einer (auch privaten) Homepage verpflichtet, folgende Daten permanent und leicht auffindbar zu publizieren:
  • Name des Medieninhabers
  • Wohnort bzw. Firmensitz (die genaue Adresse ist nicht erforderlich)

Eine Impressumspflicht ergibt sich - wenn nicht auch das ECG zutrifft - dabei nicht, aber man darf natürlich auch ein Impressum angeben.
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