Offenlegungspflicht für Webseiten
Mit der Mediengesetznovelle vom 1. Juli 2005 ergibt sich für
die Inhaber einer Homepage eine Offenlegungspflicht nach
§ 25 MedienG.
Dabei sind alle Betreiber einer (auch privaten) Homepage verpflichtet,
folgende Daten
permanent und leicht auffindbar zu publizieren:
- Name des Medieninhabers
- Wohnort bzw. Firmensitz (die genaue Adresse ist nicht erforderlich)
Eine Impressumspflicht ergibt sich - wenn nicht auch das ECG zutrifft -
dabei nicht, aber man darf natürlich auch ein
Impressum angeben.
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