Ergänzende Richtlinien zur Datennetzinfrastruktur und zu Datennetzdiensten an der TU Graz (TUGnet)


§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Definitionen

(1) Diese Richtlinien stellen eine Benutzungsregelung im Sinne des § 12 (1) der Betriebs- und Benutzungsordnung (BBO) des Zentralen Informatikdienstes (ZID) der Technischen Universität Graz (TU Graz) dar.

(2) „TUGnet“ bezeichnet die Infrastruktur für die Datenkommunikation an der TU Graz. Das TUGnet umfaßt alle Komponenten bis zur Anschlußdose an das TUGnet.

(3) TUGnet dient den im UG 2002 definierten Aufgaben der TU Graz, insbesondere der Forschung, Lehre und Verwaltung.

(4) „Verwendung“ bezeichnet die Anwendung von vom ZID zur Verfügung gestellten Datennetzdiensten sowie der Kommunikationseinrichtungen (z. B. Leitungen, Informatik-Einrichtungen, etc. …) des ZID - ob betrieben, gemietet oder in dessen Eigentum - , der vom ZID betriebenen Software und aller Informationen, die verfügbar gemacht werden.

(5) Der Begriff „Nachrichten“ ist im Sinne des Telekommunikationsgesetzes von 1997 zu verstehen.
Nachrichten umfassen Mitteilungen jeder Art, wie Zeichen, Signale, Schriften, Bilder oder Schallwellen.

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§ 2 Benutzungsbewilligung und bestimmungsgemäße Verwendung

(1) Jede Verwendung bedarf einer Benutzungsbewilligung gemäß § 4 der BBO des ZID.

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung umfaßt ausschließlich jene Aktivitäten, die zur Verwendung notwendig sind.

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§ 3 Unzulässige Verwendung

Unzulässige Verwendungen sind insbesondere:

  • eine unmäßige Verwendung für private Zwecke (Skype, Tor etc.) oder persönliche Geschäfte,
  • eine Verwendung mit dem Ziel von illegalen Handlungen sowie der Versuch, den unberechtigten Zugang zu Systemen, Software, Diensten und Informationen zu erlangen,
  • eine Verwendung, wenn sie andere Benutzer behindert oder wenn es das gute Funktionieren der Dienste des TUGnet oder dessen angeschlossenen Netze stört (P2P etc.),
  • jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen Gesetze verstößt sowie
  • eine Verwendung, die eine grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer bewirkt

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§ 4 Verpflichtungen des Benutzers oder der Benutzerin

(1) Wenn der Benutzer oder die Benutzerin Dienste von TUGnet in Anspruch nimmt, um Zugang zu anderen Netzwerken oder Diensten zu erlangen, muß der Benutzer oder die Benutzerin auch die Regelungen für dieses andere Netzwerk und eventueller Netzwerke dazwischen einhalten.

(2) Der Benutzer oder die Benutzerin kann für alle Schäden am TUGnet, seinen Diensten und Diensten von Dritten verantwortlich und haftbar gemacht werden, die durch seine unzulässige Verwendung entstehen.

(3) Der Benutzer oder die Benutzerin hat dafür Sorge zu tragen, daß die ihm oder ihr zur Verfügung gestellte Datennetzinfrastruktur und die angebotenen Datennetzdienste nicht von Dritten unzulässig verwendet werden.

(4) Der Benutzer oder die Benutzerin erklärt sich bereit, den ZID bei der Untersuchung von unzulässigen Verwendungen oder Schäden zu unterstützen.

(5) Der Benutzer oder die Benutzerin bemüht sich um eine effiziente Verwendung, um eine Überlastung des TUGnet und seiner Dienste zu minimieren oder wenn möglich zu verhindern.

(6) Der Benutzer oder die Benutzerin nimmt keine Manipulationen am TUGnet und dessen Einrichtungen vor.

(7) Beim Anschluß von Informatik-Einrichtungen an das TUGnet durch die Institute und sonstigen Universitätseinrichtungen sind die technischen Spezifikationen des ZID zu erfüllen.
Die für den Betrieb eventuell erforderlichen Netznamen, -adressen und -berechtigungen werden vom ZID vergeben.
Der Benutzer oder die Benutzerin ist - sofern nicht anders vereinbart - für die Installation, Wartung und laufende Betreuung aller Datennetzkomponenten nach der Anschlußdose selbst verantwortlich.

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§ 5 IT-Lernzentren des ZID

In den IT-Lernzentren des ZID haben insbesondere Anwendungen zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen von Lehrveranstaltungen (z. B. terminlich gebundene Erstellung von Übungsaufgaben) eindeutig Vorrang vor der Verwendung der im TUGnet angebotenen Datennetzdienste.

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§ 6 Externe Einwahl

Der ZID stellt Angehörigen der TU Graz über WLAN am Campus und über VPN-Verbindungen externe Zugänge zur Verfügung.
Da mit diesen Zugängen IP-Adressen aus dem TUGnet verbunden sind, gilt die BBO der TU Graz in vollem Umfang und eine Nutzung dieser Dienste ist somit nur Angehörigen der TU Graz erlaubt.
Im WLAN wird auch Gästen ein eingeschränkter Zugang ermöglicht.

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§ 7 Entzug der Benutzungsbewilligung

Der ZID behält sich das Recht vor, die Verbindung zu einem Benutzer oder einer Benutzerin oder dessen oder deren Institut bzw. universitären Einrichtung zu unterbrechen, wenn eine unzulässige Verwendung gem. § 3 oder eine Vernachlässigung der Verpflichtungen gem. § 4 entdeckt wird.
Im Wiederholungsfalle kann dem Benutzer oder der Benutzerin die Benutzungsbewilligung gemäß § 13 der BBO des ZID befristet entzogen werden.

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